Beantragung auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen

Mit diesem Onlineformular kann die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung angezeigt werden (nach Art. 19 Abs. 1 (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)) bzw. die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung beantragt werden (nach Art. 19 Abs. 3 (LStVG).

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

  • die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG nicht fristgemäß erstattet wird,
  • es sich um eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Besuchern zugleich handelt, die außerhalb einer für eine solche Zahl bestimmter Anlagen stattfinden soll.

Für folgende Veranstaltungen kann eine Erlaubnis beantragt werden:

  • Öffentliches Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
  • Konzerte
  • Tanzveranstaltungen
  • Filmvorführungen

Für folgende Veranstaltungen kann hiermit keine Erlaubnis beantragt werden:

  • Motorsportliche Veranstaltungen
  • Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
  • Haftpflichtversicherung des Veranstalters
  • Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
  • Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
  • ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
  • Veranstaltungsablauf / Programm (optional)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • keine

Weitere Hinweise:

  • Bei geplantem Alkoholausschank ist ggf. eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat zu beantragen.
  • Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
  • Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.